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Fristenübersicht

Welche gesetzlichen Termine einen Flüssiggas-Fachbetrieb wirklich betreffen – und welche eigentlich seinen Software-Anbieter treffen. Diese Unterscheidung fehlt in den meisten Übersichten, und sie macht den Unterschied zwischen Handlungsbedarf und Hintergrundwissen.

Stand: 4. September 2026. Jede Angabe mit Rechtsgrundlage zum Nachschlagen.

Was noch kommt

Chronologisch. Ihr Betrieb heißt: Sie müssen etwas tun. Ihr Anbieter heißt: Ihre Software muss es können – fragen Sie nach, aber die Pflicht liegt nicht bei Ihnen.

11.09.2026Cyber Resilience Act
Ihr Anbieter

Meldepflicht für ausgenutzte Schwachstellen

Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden: Frühwarnung binnen 24 Stunden, detaillierte Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen 14 Tagen ab Verfügbarkeit einer Korrekturmaßnahme (bei Vorfällen: binnen eines Monats). Empfänger sind das zuständige CSIRT und die ENISA.

Für Sie ist das ein Prüfkriterium, keine Pflicht: Ein Anbieter, der ab diesem Tag keinen veröffentlichten Meldeweg hat, hat vermutlich auch keinen Prozess. Unserer steht hier.

Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 14

12.09.2026Data Act
Ihr Anbieter

Vernetzte Produkte müssen Datenzugang mitbringen

Vernetzte Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, müssen so konstruiert sein, dass der Nutzer direkt, einfach und sicher auf die erzeugten Daten zugreifen kann – ohne Umweg über den Hersteller. Bestandsgeräte sind ausgenommen.

Für den Prüfbetrieb selbst in aller Regel ohne Folgen. Relevant wird es, wenn Sie Messtechnik oder Fernüberwachung mit Netzanbindung einsetzen: Dann haben Sie ab hier einen Anspruch auf die Daten Ihrer eigenen Geräte.

Verordnung (EU) 2023/2854, Art. 3 Abs. 1

01.01.2027E-Rechnung, Stufe 2
Ihr Betrieb

E-Rechnungen ausstellen ab 800.000 € Vorjahresumsatz

Wer im Vorjahr mehr als 800.000 Euro umgesetzt hat, muss Rechnungen an inländische Geschäftskunden als strukturierte E-Rechnung ausstellen. Ein PDF per E-Mail genügt dann nicht mehr. Zulässig sind Formate nach EN 16931, in der Praxis XRechnung oder ZUGFeRD ab Fassung 2.x.

Das ist der Termin mit dem konkretesten Handlungsbedarf auf dieser Seite – und er betrifft die Rechnungsstellung, nicht die Prüfsoftware. Klären Sie ihn mit Ihrem Steuerberater und Ihrem Rechnungsprogramm.

§ 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes

12.01.2027Data Act
Ihr Betrieb

Wechselentgelte für Cloud-Dienste entfallen

Ab diesem Tag dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter gar nichts mehr berechnen. Bis dahin sind nur kostendeckende, reduzierte Entgelte zulässig.

Das ist die Frist, die Ihre Verhandlungsposition verändert: Ein Anbieter, der den Absprung teuer macht, kann das ab hier nicht mehr. Bei LIPEGA war der Wechsel nie kostenpflichtig – § 8 Datenhoheit schließt zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an Ihren Daten aus.

Verordnung (EU) 2023/2854, Art. 29

11.12.2027Cyber Resilience Act
Ihr Anbieter

Volle Anwendung, CE-Kennzeichnung

Produkte mit digitalen Elementen dürfen ab diesem Tag in der EU nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und die CE-Kennzeichnung tragen. Dazu gehören unter anderem eine Stückliste der Softwarebestandteile (SBOM) und ein Schwachstellenmanagement über den gesamten Unterstützungszeitraum.

Verordnung (EU) 2024/2847

01.01.2028E-Rechnung, Stufe 3
Ihr Betrieb

E-Rechnungen ausstellen – alle übrigen Betriebe

Ab hier gilt die Ausstellungspflicht unabhängig vom Umsatz. Ausgenommen bleiben Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto.

Für die meisten Prüfbetriebe ist das der Termin – nicht der von 2027.

§ 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes

Was bereits gilt

Der Vollständigkeit halber, und weil eines davon regelmäßig übersehen wird.

01.01.2025E-Rechnung, Stufe 1
Ihr Betrieb

E-Rechnungen empfangen können

Jeder inländische Unternehmer muss strukturierte E-Rechnungen entgegennehmen und verarbeiten können – auch Kleinunternehmer, und auch dann, wenn er selbst noch keine ausstellen muss. Ein E-Mail-Postfach genügt formal; ein Programm, das XRechnung und ZUGFeRD lesbar darstellt, ist die Praxisantwort.

Das ist der am häufigsten übersehene Punkt dieser Liste, weil er ohne Ankündigung durch den Lieferanten auffällt: an dem Tag, an dem die erste XML-Datei statt eines PDF ankommt.

§ 14 UStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes

28.06.2025BFSG
Ihr Betrieb

Barrierefreiheit – meist nicht einschlägig

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Ein rein gewerbliches Angebot fällt nicht darunter. Zusätzlich sind Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz – als Dienstleister ausgenommen.

Wir führen es auf, weil es reihum als Pflicht für alle verkauft wurde. Sobald Sie allerdings einen Webshop für Endkunden betreiben, sieht es anders aus.

BFSG, insbesondere § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3

12.09.2025Data Act
Ihr Betrieb

Data Act anwendbar

Die Verordnung regelt, wer auf die Daten vernetzter Produkte zugreifen darf und wie ein Wechsel des Cloud-Anbieters ablaufen muss. In Deutschland ist seit dem 30.05.2026 das Durchführungsgesetz in Kraft; zuständig ist die Bundesnetzagentur.

Verordnung (EU) 2023/2854

06.12.2025NIS2, Deutschland
Ihr Betrieb

NIS-2-Umsetzungsgesetz – ohne Übergangsfrist

Das deutsche Umsetzungsgesetz trat am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Registrierungsfrist für betroffene Einrichtungen lief am 06.03.2026 ab. Betroffen sind rund 29.500 Unternehmen, im Wesentlichen ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Umsatz in bestimmten Sektoren.

Ein typischer Prüfbetrieb liegt darunter. Die Wirkung erreicht Sie trotzdem – über die Lieferkette: Ihre Auftraggeber aus der Energieversorgung sind vielfach betroffen und geben Anforderungen an ihre Dienstleister weiter. Fragen Sie dort nach, bevor ein Fragebogen kommt.

NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, BSIG n. F.

laufendDSGVO
Ihr Betrieb Ihr Anbieter

Meldung von Datenschutzverletzungen binnen 72 Stunden

Als Verantwortlicher melden Sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde; bei hohem Risiko benachrichtigen Sie zusätzlich die Betroffenen. Ihr Auftragsverarbeiter – bei der Prüfsoftware also Ihr Anbieter – muss Sie unverzüglich informieren, damit Sie diese Frist überhaupt halten können.

Deshalb ist die Zusage des Anbieters, wann er Sie informiert, keine Nebensache: Sie hängt Ihre eigene Frist auf. Was wir zusagen

Art. 33 und 34 DSGVO, Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Sie ist nach bestem Wissen zusammengestellt und nennt zu jeder Angabe die Rechtsgrundlage, damit Sie sie nachschlagen oder Ihrem Berater vorlegen können. Ob und wie eine Vorschrift auf Ihren Betrieb zutrifft, hängt von Größe, Rechtsform, Kundenkreis und Sektor ab.

Fällt Ihnen ein Fehler auf oder fehlt ein Termin, der Ihren Betrieb betrifft? Schreiben Sie uns – wir pflegen diese Seite nach: helpdesk@lipega.org.

Wonach Sie Ihren Anbieter fragen sollten

Zwei der Termine oben betreffen nicht Sie, sondern Ihre Software. Fünf Fragen genügen, um herauszufinden, ob ein Anbieter darauf vorbereitet ist – wir haben sie für uns selbst beantwortet.